
Böhme, Hans
Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-Z 68. Nachlieferung
Böhme, HansRechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen von A-ZVerständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – Mai 2017 Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen ist im Mai 2017 die 68. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.Zentraler Inhalt der vorliegenden Nachlieferung ist im Nachgang zu der Nachlieferung 67 die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), die seit 1. Januar 2017 in Kraft ist. Es werden hier die Verantwortlichkeiten für Betreiber, Anwender und Aufbereiter klar geregelt. Allerdings finden Betreiber von Pflegeeinrichtungen recht erfolgreich Lücken, um sie nicht umsetzen zu müssen. Das ist aber sehr gefährlich für Bewohner und Patienten: Allein in Nordrhein-Westfalen gab es bei einem Medizintechniksachverständigen im ersten Quartal 2017 sechs Ermittlungsverfahren wegen Todesfällen im Zusammenhang mit Beatmungsgeräten. Die Dunkelziffer wird viel größer sein. Es ist deshalb geboten, ordnungsrechtlich etwas zu tun.
Eine Rezension von Paul-Werner Schreiner
Die Krankenkassen- und Sanitätshäuserpflichten gelten nicht nur im häuslichen Einsatz der Medizinprodukte, sondern auch für den Fall, dass Patienten im Krankenhaus oder im Heim ein von der Krankenkasse gestelltes Medizinprodukt in die Patientenversorgung mit einbringen. Bei Beatmungsgeräten z.B. geht das anders gar nicht.
Nach § 4 Abs. 5 MPBetreibV darf der Betreiber keinen Anwender beauftragen, der nicht gemäß § 4 Abs. 3 MPBetreibV eingewiesen ist. Letztlich wird die Einrichtung als Betreiber nicht umhinkommen, ein Einweisungsmanagement einzurichten, in dem festgelegt wird, wer in welches Medizinprodukt in welchem Umfang und in welchen Wiederholungssequenzen einzuweisen ist.