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Böhme Rechtshandbuch 51

WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – November 2013
11. März 2014 durch
Böhme Rechtshandbuch 51
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„Testamentserrichtung“

Böhme Rechtshandbuch 51

WEKA-Media, Kissing, 2002, 158 €, ISBN 3-8276-4424-0 – November 2013


Böhme, Hans

Verständliche Rechtserläuterungen – konkrete Handlungsanweisungen – direkte einsetzbare Arbeitshilfen

Rezension von Paul-Werner Schreiner

Von dem im März 2003 an dieser Stelle vorgestellten Rechtshandbuch für Pflegeeinrichtungen ist inzwischen die 51. Ergänzungslieferung erschienen - mit der aktualisierten CD.

Die vorliegende Ergänzungslieferung enthält ein neues Stichwort:

  • „Testamentserrichtung“ - Nach der letzten Umfrage des Deutschen Forums für Erbrecht haben nur rund 25 % der in der Bundesrepublik Deutschland Lebenden eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) getroffen. Je älter die Menschen werden, umso häufiger stellen sie Fragen dazu. Die Versorger von Patienten und Bewohnern werden somit in der Praxis des Öfteren mit Fragen der Testamentserrichtung konfrontiert.

Der Träger einer Pflegeeinrichtung - und für ihn die Heimleitung - ist gehalten, einem Patienten, der ein Testament errichten möchte, zur Erfüllung dieses Wunschs jede zumutbare Unterstützung zu gewähren.

Die Beratung oder Hilfestellung seitens des Pflegepersonals kann sich bei der Testamentserstellung nur auf die formelle Testamentserrichtung beschränken, wobei sich diese im Rahmen der verschiedenen Testamentformen völlig unterschiedlich darstellt. Es ist zwischen dem öffentlichen, d.h. notariellen Testament, dem handschriftlichen und dem Nottestament zu unterscheiden, was im neuen Stichwort anhand eines konkreten Haftpflichtfalls des Oberlandesgerichts Hamm näher erläutert wird.

Zwei Stichworte wurden grundlegend überarbeitet:

  • „Kurzzeitpflege“ - Das Stichwort .Kurzzeitpflege" wurde d auf den neuesten Stand gebracht. Das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) (BGBl. I Nr. 51 vom 29.10.2012 S. 2246) hat den Leistungs   umfang erheblich erweitert.
  • „Scheinselbständigkeit“ - Das Stichwort "Scheinselbstständigkeit" im Hinblick auf ein rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2012 aktualisiert. Danach sind sogar selbstständige Pflegekräfte, die im Heim eingesetzt werden, aufgrund ihres gesamten Erscheinungsbilds wie angestellte Pflegekräfte anzusehen. Die Folgen sind verheerend: Arbeitgeber müssen bis zu vier Jahre Sozialabgaben nachleisten, was fünfstellige Euro-Beträge ausmacht.
Böhme Rechtshandbuch 51
11. März 2014
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