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EU-Kommission verklagt Deutschland wegen fehlender Umsetzung der Berufeanerkennungsrichtlinie

21. Dezember 2017 durch
EU-Kommission verklagt Deutschland wegen fehlender Umsetzung der Berufeanerkennungsrichtlinie
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EU-Kommission verklagt Deutschland wegen fehlender Umsetzung der Berufeanerkennungsrichtlinie

Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland, Frankreich und Belgien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Diese Länder haben es versäumt, die vollständige Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2013/55/EU) mitzuteilen. Die überarbeitete Richtlinie hätte bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Die Kommission übermittelte im September 2016 mit Gründen versehene Stellungnahmen an die deutschen, französischen und belgischen Behörden (sowie an 11 weitere EU-Mitgliedsstaaten). Bislang haben Deutschland, Frankreich und Belgien der Kommission nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie gemeldet. Obwohl vor allem in Deutschland und Frankreich beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, hat die Kommission beschlossen, die drei Länder beim EU-Gerichtshof zu verklagen. Die Kommission wird den Gerichtshof darum ersuchen, ein Zwangsgeld zu verhängen, das für Deutschland bei 62.203,68 EUR pro Tag liegt und vom Tag der Urteilsverkündigung an bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie und dem Inkrafttreten im jeweiligen nationalen Recht anfällt.

Zur Erinnerung: die EU-Kommission hatte im Oktober 2013 nach 35 Jahren die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen reformiert und EU-weit die Mindeststandards für die Ausbildung angepasst. Zu den geregelten Berufen zählt u.a. auch die Krankenpflege. Die EU-Kommission wollte die Ausbildungsvoraussetzung auf zwölf Jahre Schulbildung oder Äquivalente anheben – seinerzeit der Standard in 24 von 28 EU-Mitgliedsstaaten. Die deutsche Bundesregierung hat dieses Vorhaben mit allen Mitteln blockiert und erreicht, dass die Zulassung zur Ausbildung entweder eine zwölfjährige allgemeine Schulbildung (…) oder eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulbildung voraussetzt (Artikel 31, Abs. 1). Die Berufeanerkennungsrichtlinie hätte bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Bundesregierung hätte dies gegenüber der EU-Kommission bestätigen müssen, was bis dato nicht der Fall ist.

Quelle und weitere Informationen:

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 7. Dezember 2017:

Vertragsverletzungsverfahren im Dezember: wichtigste Beschlüsse

http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-17-4767_de.htm

Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK)

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21. Dezember 2017
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