DG Pflegewissenschaft nimmt Stellung zum Referentenentwurf des Pflegeberufsgesetzes
Die Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft (DGP) begrüßt, dass mit dem vorgelegten Gesetzentwurf die hochschulische Erstausbildung in den Regelbetrieb überführt werden soll und somit die Berufszulassung mit dem Studienabschluss erworben werden kann. Damit findet Deutschland in der Pflegebildung in qualitativer Hinsicht Anschluss an international übliche Qualifizierungsstandards.
Die DGP begrüßt die Perspektive eines erweiterten Ausbildungsziels für die hochschulische Pflegeausbildung sowie die entsprechende Konkretion in Form von Kompetenzen, die über Kompetenzziele der beruflichen Pflegeausbildung hinausreichen.Die hier ausformulierte Differenzierung zwischen beruflicher und hochschulischer Qualifizierung ist konsequent und unerlässlich, um das Innovationspotential, das mit einer wissenschaftsorientierten Pflegeausbildung verbunden ist, entfalten zu können. Die DGP empfiehlt dazu jedoch, mittelfristig eigenständige berufsgesetzliche Regelungen für die hochschulische Erstausbildung in der Pflege zu formulieren, diespezifische Ausbildungsziele in Form eines Rahmencurriculums für die hochschulische Ausbildung ausdifferenzieren und ggf. durch Kompetenzziele auf der Masterebene erweitert werden.
Die DGP begrüßt ausdrücklich, dass die Berufszulassung mit der Reform durch eine hochschulische Erstausbildung möglich ist. Die pauschale Anrechnung von Leistungen aus der beruflichen Ausbildung auf die hochschulische Ausbildung erscheint dabei jedoch einerseits unter formalen Gesichtspunkten nicht tragfähig, insofern die in der beruflichen Ausbildung erbrachten Leistungen nicht ungeprüft dem DQR-Level 6 für die Bachelorausbildung zugeordnet werden können. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist zu betonen, dass die umfängliche Anrechnung von außerhochschulisch erbrachten Leistungen dazu führen kann, dass wissenschaftsorientierte Kompetenzen berufliche Kompetenzen lediglich additiv ergänzen, die hochschulischen Ausbildungsziele und die anvisierte professionelle Haltung als Ergebnis eines wissenschaftsorientierten Sozialisationsprozesses damit aber nicht erreicht werden kann.
Die DGP begrüßt schließlich, dass den Hochschulen curriculare Handlungsspielräume eingeräumt werden, dass die nach Richtlinie 2005/36EG erforderlichen Praxiszeiten zu einem Teil auch über alternative Zugänge erbracht bzw. nachgewiesen werden können (z. B. Lernen in simulierten Umgebungen, klinischer Unterricht). Allerdings hält die DGP den anvisierten Umfang von 5 % für unzureichend.
Die Sicherstellung der Entwicklung einer berufspraktischen Expertise bei den Studierenden ist weniger über den quantitativen Umfang von Praxiszeiten zu bemessen, als vielmehr über die Bereitstellung von Rahmenbedingungen, die eine begleitete Praxis durch die Hochschule ermöglichen (z. B. durch die Einrichtung klinischer Professuren, die Bereitstellung klinisch orientierter wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Hochschulen etc.).
Der geplante sukzessive Aufbau der Forschung zur Pflegebildung ist dringend erforderlich. Diese Untersuchungen müssen auch den Einfluss von neuen Qualifikationsmöglichkeiten auf Verantwortlichkeiten und Handlungsoptionen, auf konkrete (interprofessionelle) Arbeitsprozesse und Versorgungsqualität umfassen und so gestaltet sein, dass sie den Anschluss an entsprechende internationale Studien ermöglichen.
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