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Bedeutung des PsychVVG für die Psychiatrische Pflege

24. November 2016 durch
Bedeutung des PsychVVG für die Psychiatrische Pflege
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Bedeutung des PsychVVG für die Psychiatrische Pflege

Am 10. Nov. 2016 hat der Bundestag das PsychVVG (Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen) verabschiedet und eine wegweisende Entscheidung zur zukünftigen Finanzierung der psychiatrischen Krankenhausbehandlung getroffen. Vorausgegangen ist erhebliche Kritik an dem ursprünglich zur Modernisierung der Finanzierung vorgesehene PEPP (Pauschalierendes Entgeltsystem für die Psychiatrie und Psychosomatik), das die Personalbemessung gänzlich abgeschafft hätte. Nur in einer konzertierten Aktion aller psychiatrischen Fachverbände, unter Beteiligung der hier unterzeichnenden Berufsverbände der Psychiatrischen Pflege, konnte es zu einer Neuausrichtung der Gesetzgebung kommen. Wichige Forderungen für die Berücksichtigung der Belange der Psychiatrischen Pflege konnten durchgesetzt werden. Im Besonderen die Sicherstellung einer angemessenen Personalbemessung und auch der Nachweis deren tatsächlichen Beschäftigung. Seit 1996 befindet sich die Refinanzierung der Personalstellen in psychiatrischen Krankenhäusern bzw. Abteilungen gegenüber der tariflichen Gehaltsentwicklung im Sinkflug. Nach der Ablösung des Kostendeckungsprinzips1, durch das Beitragsneutralitätsprinzip2, wurden die psychiatrischen Krankenhäuser in den letzten 20 Jahren gezwungen, alle Wege der Kompensation unzureichender Personalkostenfinanzierungen auszuschöpfen. Reinigungsund Serviceleistungen wurden ausgelagert, Einsatzzeiten durch vermehrte Beschäftigung von Teilzeitkräften optimiert, tarifliche Anpassungen oder auch der Ausstieg aus Tarifen initiiert, Fortbildungsbudgets gekürzt und letztlich Stellenpläne abgesenkt. Das Delta zwischen den tatsächlichen Bruttoarbeitgeberkosten und den von dem Gesetzgeber auf Basis der Veränderungsrate gewährten Personalkosten deckte bei weitem nicht mehr die nach der geltenden Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) erforderlichen Stellen.

Alle Kostenoptimierungen haben nicht ausgereicht, um die Versorgung mit genügend Pflegepersonal sicherzustellen. Das PsychVVG verordnet nunmehr eine Novellierung der Personalbemessung und stellt erstmalig deren Beschäftigung mit einer Nachweisverpflichtung sicher.

Aus unserer Sicht sind folgende vier Punkte des Gesetzes von besonderer Relevanz für die Psychiatrische Pflege:

1.   Grundlage der Budgetfindung

Im ursprünglichen Gesetzestext war das PEPP alleiniger Indikator der Preisfindung für die Leistungen. Mit der Beschlussfassung des Bundestages für das PsychVVG ist diese ausschließlich leistungsbezogene Vergütungsregelung entschärft und um die Bereiche Personalbedarf und„krankenhausindividuelle Besonderheiten“ erweitert worden. In der Budgetfindung werden zukünftig also alle Bedarfsfaktoren für die regionale Beanspruchung der Einrichtung in der krankenhausindividuellen Vergütung berücksichtigt. Kostenoptimierungen im Leistungsgschehen zu Lasten der Psychiatrischen Pflege, wie zuvor im DRG-System der Somatik, wurden damit verhindert.

Was für uns wichtig ist:

Auf allen Ebenen ist eine beanspruchungskonforme Personalstruktur erforderlich. Daran werden wir aktiv mitarbeiten und prüfen, wie das Leistungsgeschehen der Psychiatrischen Pflege in den drei benannten, budgetrelevanten Kriterien abgebildet wird.

2.   Gleichstellung von stationsäquivalenter und stationärer Behandlung

Der nunmehr mögliche Aufbau von stationsäquivalenten Leistungen, im Sinne einer ambulanten Behandlung im häuslichen Umfeld der Patienten, als weitere wichtige Option psychiatrischer Versorgung, wird nicht mit einem Abbau der vorhandenen stationären Behandlungsplätze (Betten) verbunden sein. Dies schafft für die Kliniken Planungssicherheit, eröffnet die Entwicklung diverser neuer Leistungen in der Versorgung durch Psychiatrische/Psychosomatische Krankenhäuser und erfordert auch von den psychiatrisch Pflegenden, sich aktiv an dem Aufbau und der Ausgestaltung dieser zukunftsweisenden komplexen Interventionsmöglichkeit zu beteiligen.

Was für uns wichtig ist:

Wir erwarten eine interdisziplinäre und pflegefachliche Weiterentwicklung der Leistungen psychiatrischer Pflege. Wir werden sie mitgestalten und prüfen, mit welcher pflegerischen Beteiligung das Home-Treatment im Sinne einer individuellen Behandlung psychisch erkrankter Menschen umgesetzt wird.

3.   Die Nachweispflicht für erforderliches Personal

Zum ersten Mal in der Geschichte des Gesundheitswesens in Deutschland gibt es ein Gesetz, das die sachgerechte Verwendung der für das Personal festgelegten Mittel gewährleistet und auch überprüft. Die Nachweispflicht bezieht sich auf die mit den Kostenträgern verhandelten und finanzierten Personalstellen. Für die Jahre 2016 2019 bildet weiterhin die PsychPV eine Grundlage für die Berechnung der Personalausstattung. Bereits ab 2017 müssen die Einrichtungen die Einhaltung der derzeit geltenden PsychPV-Stellenvorgaben nachweisen. Missverhältnisse zwischen Personalbedarf nach der PsychPV und aktuellem Personalbestand können jetzt ausgeglichen werden. Kliniken, die inzwischen keine 100% PsychPV Stellenbesetzung haben, können also ab 2017 einen Aufbau des Personals zur Erfüllung der Personalvorgaben mit den Kostenträgern vereinbaren. Die Rückzahlungsregelung für vergütetes aber nicht beschäftigtes Personal wurde gegenüber dem Referentenentwurf des Gesetzes entschärft. Die Vertragspartner können im Rahmen ihrer Verhandlungen eine Aussetzung bzw. Reduzierung der Rückzahlung für zukünftige Personalentwicklungen und Fachkräftegewinnung berücksichtigen.

Im Gesetz wird ausdrücklich geregelt, dass ein Nachweis der Stellen getrennt nach Berufsgruppen erfolgen muss und dieser jahresdurchschnittlich zu betrachten ist. Ab 2020 gelten die noch zu entwickelnden neuen Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Was für uns wichtig ist:

Wir erwarten eine Anpassung der Stellen für die Psychiatrische Pflege in Höhe des mit der PsychPV erhobenen Personalbedarfs bereits in den Budgetverhandlungen 2017. Für die Personalvorgaben ab 2020 erwarten wir eine tragfähige, zeitgemäße und zukünftigen Erfordernissen folgende Personalbemessung, die eine milieuorientierte und fachpflegerische Behandlung und Therapie ermöglicht. Wir gestalten die Personalbemessung aktiv mit und bringen unsere Expertise ein. Wir werden fortlaufend prüfen, wie sich die Personalentwicklung in den nächsten Jahren gestaltet und immer dann intervenieren, wenn sich eine Fehlentwicklung abzeichnet.

4.   Soziotherapie wird aufgewertet

Die seit Bestehen nicht wirklich umsetzbare Soziotherapie soll nun gesichert auf den Weg gebracht werden. Damit wird der vorangehende Therapieerfolg verfestigt und Drehtüreffekte verhindert. Die Soziotherapie ist nun auch schiedsstellenfähig. Dadurch wird eine flächendeckende Verbreitung ambulanter soziotherapeutischer Angebote angestrebt. Für psychiatrisch Pflegende mit abgeschlossener Fachweiterbildung eröffnet sich damit ein weiteres Aufgabenfeld.

Was für uns wichtig ist:

Der Ausbau und die Vernetzung ambulanter Leistungen (Häusliche Psychiatrische Pflege, Home-Treatment, Soziotherapie) ist mit der fachlichen Expertise der Psychiatrischen Pflege zu entwickeln. Wir werden als Berufsverbände dafür eintreten, dass die Beteiligung der Psychiatrischen Pflege erfolgt und eigene Vorschläge für die Gestaltung dieser Aufgabenfelder einbringen.

Mathias Welberts

Gesundheits- und Krankenpfleger für Psychiatrie

Student Health Care B.Sc.

Leitung der AG "Suizidprävention"

stv. Stationsleitung

Station Mayer-Gross
Zentrum für Psychosoziale Medizin und Psychiatrie
Voßstraße 4, 69115 Heidelberg

Tel.: 06221- 564462, Fax: 06221/561742
E-Mail: Matthias.Welberts@med.uni-heidelberg.de

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